Gebietsheimische Gehölze

autochthone Gehölze und ihre Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landschaft

Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2009 wurde die Rechtsgrundlage in diesem Bereich verbessert. Nach dem § 40 Absatz 1 BNatSchG müssen in der freien Natur nun gebietseigene Herkünfte, also Pflanzen oder Saatgut, die ihren genetischen Ursprung in der jeweiligen Region haben, verwendet werden. Nach dem Ende einer zehnjährigen Übergangsfrist ist seit dem 1. März 2020 das Ausbringen von nicht-gebietseigenem Material nur noch mit Genehmigung möglich. Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist. Durch diese Regelung sollen einer weiteren Florenverfälschung effektiv entgegengewirkt sowie Produktion und Verwendung gebietseigener Gehölze und Saaten gefördert werden. Die Umsetzung der Regelungen des § 40 BNatSchG zu gebietseigenen Gehölzen und Saatgut liegt ausschließlich in der Verantwortung der Länder. *

Die Verwendung gebietseigener Herkünfte dient dem Erhalt der genetischen Vielfalt als Teil der biologischen Vielfalt. Sie hat darüber hinaus zahlreiche weitere Vorteile: gebietseigene Herkünfte sind besser an die vorherrschenden Umweltbedingungen angepasst und deshalb meist weniger empfindlich für Umweltänderungen und Störungen. Darüber hinaus können auf bestimmte Pflanzen spezialisierte Tierarten zeitlich mit diesen Pflanzen synchronisiert sein, sodass sich bei einer Verwendung nicht gebietseigener Herkünfte (z.B. aufgrund eines zeitlich verschobenen Blühzeitpunkts oder Blattaustriebs) für diese Arten die Nutzbarkeit der Pflanzen verändern kann.

Gebietseigene Herkünfte beziehen sich generell auf das Saat- und Pflanzgut von Wildpflanzen. Zuchtsaatgut kann demnach nicht gebietseigen sein. Auch das Saat- und Pflanzgut von Neophyten kann aus fachlicher Sicht nicht gebietseigen sein.

Der Begriff „Freie Natur“ im Sinne des § 40 BNatSchG meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Zuordnung an. Freie Natur ist nicht strikt auf den Außenbereich begrenzt, sondern kann unter Umständen auch im Innenbereich vorkommen. Zur freien Natur zählen in der Regel Flächen innerhalb von Schutzgebieten sowie gesetzlich geschützte Biotope, Verkehrswege einschließlich Straßenbegleitgrün und Kompensationsflächen, oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Fluss- und Seedeiche sowie sonstige Flächen ohne zusammenhängende Bebauung, etc. Auch größere naturnah gestaltete Flächen in Städten können damit der freien Natur zugerechnet werden, soweit sie keinen direkten funktionalen Zusammenhang zum besiedelten Bereich aufweisen. **

Um die einzelnen Zertifizierungssysteme untereinander besser vergleichen zu können wurde vom BMU bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ein sogenanntes Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ festgelegt, welcher als Grundlage für einen „Scope“ zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Gehölze bzw. Gehölzsaatgut gebietseigener Herkunft dient:

Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ – PDF

Link SCOPE: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Artenschutz/Fachmodul_GEG_Juni2019_fin_clean_bf.pdf


Wir sind zertifiziert durch …

… für einen verlässlichen Herkunftsnachweis des Pflanzenmaterials


Für die Produktion und das Inverkehrbringen von Gehölzen forstlich genutzter Arten, die in Deutschland gebietseigen sind, gelten die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG). Bei Arten des FoVG empfiehlt sich zur Auslegung des Begriffs der Vorkommensgebiete im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 BNatSchG eine Orientierung anhand der Hinweise im „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“. Für Forstarten mit mehr als sechs Herkunftsgebieten soll die oben dargestellte Einteilung für gebietseigene Gehölze gelten, während für Forstarten mit weniger als sechs Herkunftsgebieten die Herkunftsgebiete nach FoVG gelten sollen. **

Stand der Fachdaten: 2020 ©  Bundesamt für Naturschutz / Bundesamt für Kartographie und Geodäsie


Herkunftsgebietskarte für gebietsheimische (autochthone) Gehölze in Deutschland

1 Nordostdeutsches Tiefland

2 Mittel-und Ostdeutsches Tief- und Hügelland

3 Ostdeutsches Hügel- und Bergland

4 Westdeutsches Bergland mit Oberrheingraben

5 Schwarzwald,  Württembergisch-Fränkisches Hügelland und Fränkisch-Schwäbische Alb

6 Alpen und Alpenvorland

Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2012, verändert nach Schmidt und Krause (1997)


Vorkommensgebiete Baden-Württemberg und Bayern

Baden-Württemberg

Bayern

Wegweiser zur Karte vom Daten- und Kartendienst der LUBW Baden-Württemberg:
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Quellen:
* https://www.bmuv.de/themen/artenschutz/nationaler-artenschutz/regionale-gehoelze
** https://www.bfn.de/gebietseigene-herkuenfte